Allgemeine Geschäftsbedingungen für adventskalender365.com als Teil der WissensFensterchen GmbH
Adventskalender365.com ist ein Angebot der
WissensFensterchen GmbH
Heidestraße 9
92533 Wernberg-Köblitz
hallo@wissensfensterchen.de
1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für die Lizenzierung von Standardsoftware, Standard-Content, für im Rahmen des Lizenzvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die WissensFensterchen GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der WissensFensterchen GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.wissensfensterchen.de/agb Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Für die Lieferung der Standardsoftware und des Standard-Contents gelten ergänzend die §§ 433 ff. sowie §§ 535 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (zB Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
2 Nachweis einer Unternehmereigenschaft
Das Angebot der WissensFensterchen GmbH richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Die WissensFensterchen GmbH kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass eine Unternehmereigenschaft ausreichend nachgewiesen wird, zB durch Angabe eine UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
3 Vertragsschluss
(1) Angebote der WissensFensterchen GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der WissensFensterchen GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die WissensFensterchen GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die WissensFensterchen GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (zB Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen.
4 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von Standardsoftware und/oder der dazugehörigen gesonderten Lerninhalte (nachfolgend auch Lerninhalt oder Content oder Standard-Content) unter Einräumung der Nutzungsrechte nach § 5, außerdem die bei der Lizenzierung ggf. mitbestellten Dienstleistungen, zB die Schulung nach § 16.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der WissensFensterchen GmbH, sonst das Angebot der WissensFensterchen GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren haben oder die WissensFensterchen GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die WissensFensterchen GmbH.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die WissensFensterchen GmbH.
(5) Der Besteller erhält die Software in digitaler Form bestehend aus einer herunterladbaren Datei und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) Die WissensFensterchen GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach den Regeln der Technik.
(7) Die Nutzung der Software setzt eine aktive Lizenzprüfung voraus. Zu diesem Zweck übermittelt die Software bei Installation und Betrieb ausschließlich die Microsoft-Mandanten-ID (GUID) des Bestellers an einen von der WissensFensterchen GmbH betriebenen Lizenzserver in der Region Frankfurt am Main. Eine aktive Kommunikation des Lizenzservers in Richtung der Software findet nicht statt. Ohne gültige Lizenzfreischaltung oder bei Unterbrechung der Lizenzprüfung ist die Nutzung der Software technisch eingeschränkt oder untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderliche Netzwerkkonnektivität zum Lizenzserver sicherzustellen.
5 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) sowie der dazugehörige Content sind rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an dem Content, die die WissensFensterchen GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der WissensFensterchen GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die WissensFensterchen GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Die Lizenz wird mandantenbezogen erteilt. Sie berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Software innerhalb des bei Vertragsschluss angegebenen Microsoft-365-Mandanten (Mandanten-ID) des Bestellers. Eine Nutzung der Software in weiteren Microsoft-365-Mandanten des Bestellers oder verbundener Unternehmen ist nur mit gesondert erworbenen Lizenzen zulässig. Eine Überlassung der Lizenz oder Nutzung der Software in fremden Mandanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der WissensFensterchen GmbH ist unzulässig.
(3)
(a) Der Besteller ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (zB Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers oder in dessen von ihm exklusiv genutzter Cloud befinden. Weitere etwaige vertragliche Nutzungsregeln (zB die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die WissensFensterchen GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung, und zwar mit der Maßgabe, dass die WissensFensterchen GmbH als Lizenzgeber stets zu nennen ist. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 14.
(b) Die WissensFensterchen GmbH räumt dem Besteller an einem zur Software dazugehörigen gesondert lizensierten Lerninhalt/Content ein zeitlich unbeschränktes, einfaches, weltweites und nur für interne Weiterbildung der Mitarbeiter im Unternehmen des Bestellers bestimmtes Nutzungsrecht ein. Und zwar mit der Maßgabe, dass die Bearbeitung des Inhalts ausgeschlossen ist und die WissensFensterchen GmbH als Lizenzgeber stets zu nennen ist. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch etwaige aktualisierte Fassungen des lizensierten Lerninhalts/Contents, wobei die WissensFensterchen jedoch nicht zur Aktualisierung des bereits lizensierten Lerninhalts/Content-Moduls verpflichtet ist.
(4) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Software sowie des Contents erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der WissensFensterchen GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(5) Die Regeln nach Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
(6) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die WissensFensterchen GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der WissensFensterchen GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der WissensFensterchen GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 5 und 15 festgelegten Regeln verpflichtet.
(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der WissensFensterchen GmbH nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der WissensFensterchen GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der WissensFensterchen GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der WissensFensterchen GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 15 geheimzuhalten.
(9) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.
6 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der WissensFensterchen GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die WissensFensterchen GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, zB eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der WissensFensterchen GmbH der Leistungsort.
7 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, beträgt die Laufzeit des Softwarelizenzvertrages 12 Monate. Der Softwarelizenzvertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mindestens 1 Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird
(2) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (zB bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
8 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist vor Ablieferung der Software und/ oder des Contents sowie für Schulungen nach Durchführung der Schulung mit Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 30 Tagen zahlbar.
(2) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (zB Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach dem jeweils aktuellen Angebot der WissensFensterchen GmbH in Rechnung gestellt.
(4) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(5) Der Besteller kann nur mit von der WissensFensterchen GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der WissensFensterchen GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
9 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der WissensFensterchen GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
10 Sachmängel
(1) Die Software und/oder der Content haben bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Die Software genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann die WissensFensterchen GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der WissensFensterchen GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die WissensFensterchen GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
(3) Der Besteller unterstützt die WissensFensterchen GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die WissensFensterchen GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die WissensFensterchen GmbH erbringt die Mangelbeseitigung durch Fernwartung. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der WissensFensterchen GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
(4) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel:
Störung, die einen Ausfall der hier behandelten Software oder wesentlicher Teile desselben verursacht, sodass eine Nutzung desselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung der Nutzung ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist.
Die WissensFensterchen GmbH beginnt innerhalb eines Werktages nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel:
Störung, welche die Systemnutzung derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Softwarenutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Mehrere parallel auftretende Mängel der Fehlerklasse 2 können einen Mangel der Fehlerklasse 1 begründen.
Die WissensFensterchen GmbH beginnt innerhalb von zwei Werktages nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung. Die WissensFensterchen GmbH kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel:
Die WissensFensterchen GmbH beginnt innerhalb von 10 Werktagen mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
(5) Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 9 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 6 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet der WissensFensterchen GmbH den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
(6) Die WissensFensterchen GmbH kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(7) Wenn die WissensFensterchen GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 7 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 12 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 13.
11 Rechtsmängel
(1) Die WissensFensterchen GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die WissensFensterchen GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Besteller unterrichtet die WissensFensterchen GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die WissensFensterchen GmbH unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3) § 10 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.
12 Haftung
(1) Die WissensFensterchen GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (zB aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet die WissensFensterchen GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die WissensFensterchen GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 500,- je Schadensfall und EUR 10.000,- für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
(2) Der WissensFensterchen GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
- bei Sachmängeln für Ansprüche auf Lizenzrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software und/oder des Contents, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 4 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
- bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 12 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
14 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Nutzungsrecht an der gelieferten Software und/oder dem Content und damit die Rechte nach § 5 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach § 14 Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) Die WissensFensterchen GmbH kann die Rechte nach § 5 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 7 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der WissensFensterchen GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software und/oder des Contents beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 5 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 5 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die WissensFensterchen GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
15 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (zB Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Die WissensFensterchen GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die WissensFensterchen GmbH darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
16 Weiterbildungsmaßnahmen
(1) Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen besteht die Option, weitere Weiterbildungsmaßnahmen – wie z. B. Trainings, Workshops oder Coachings – individuell anzufragen und zu buchen. Diese Maßnahmen werden nach gesonderter Vereinbarung angeboten und abgerechnet.
(2) Die Durchführung von Schulungsmaßnahmen wird durch die [lernglust] GbR Simone Engelhard & Simon Qualmann als Subunternehmer erfolgen. In diesem Fall gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [lernglust] GbR Simone Engelhard & Simon Qualmann in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind unter https://www.lernglust.de/agb/ einsehbar und werden bei Bedarf Vertragsbestandteil.
17 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der WissensFensterchen GmbH.
Version der AGB: 01_0925
Stand der AGB: 01.09.2025